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Vorbemerkung
Die
Maklerfirma Meiser Immobilien widmet sich der Erfüllung
von Makleraufträgen mit größtmöglicher Sorgfalt und
objektiver Wahrnehmung der Interessen der Auftraggeber
im Rahmen der allgemein anerkannten kaufmännischen
Grundsätze und Gebräuche unter Einhaltung der
Standesregeln des Berufstandes.
§ 1 Art der
Tätigkeit
Die Tätigkeit
umfasst den Nachweis oder die Vermittlung von
Grundstücken, Häusern, Geschäftsverkäufen,
Verpachtungen, Wohnungs- und Gewerberaumvermietungen
sowie die Beschaffung von Hypothekendarlehen. Irrtum,
Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.
Die Angaben und Unterlagen zum Objekt basieren auf
Informationen Dritter, die der Firma Meiser Immobilien
erteilt wurden. Die Firma Meiser Immobilien ist bemüht,
über Vertragspartner oder Objekte möglichst vollständige
und wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten. Für deren
Richtig- und Vollständigkeit kann jedoch keine Haftung
übernommen werden.
§ 2
Maklervertrag
Ein
Maklervertrag kommt zustande, wenn Sie von einem oder
mehreren Angeboten/Offerten der Firma Meiser Immobilien
Gebrauch machen, wenn Sie sich z. B. mit uns oder dem
Eigentümer/Vermieter direkt in Verbindung setzen. Mit
dem Empfang des Angebots/der Offerte - per Post, E-Mail,
Fax, Telefon, durch das Internet oder auf andere Art und
Weise - treten diese AGB in Kraft.
§ 3
Courtageanspruch (Provisionsanspruch)
Der
Courtageanspruch (Provisionsanspruch) entsteht, sobald
durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch
die Firma Meiser Immobilien ein Vertrag zustande
gekommen ist, selbst wenn die Firma Meiser Immobilien
bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat. Es
genügt, wenn die Tätigkeit der Firma Meiser Immobilien
zum Abschluss des Vertrages mitursächlich gewesen ist.
Gleiches gilt, wenn der Erwerb durch eine Versteigerung
erfolgt. Die Provision ist mit dem Abschluss des
Vertrages bzw. bei Zuschlagserteilung durch
Versteigerung fällig. Sie ist zahlbar binnen 14 Tagen
nach Rechnungslegung.
Die
Gebührenrechnung erfolgt aufgrund der abgeschlossenen
Courtagevereinbarung (Provisionsvereinbarung) oder,
sofern nichts anderes vereinbart ist, nach der im
Angebot/Offerte festgelegten Courtage. Sofern weder eine
Courtagevereinbarung abgeschlossen wurde noch eine
Courtage im Angebot ausgewiesen ist, erfolgt die
Gebührenrechnung gemäß § 4 AGB. Bei Geschäftskauf, Pacht
oder Miete gilt auch die Leistung einer Anzahlung oder
die Übernahme eines Objektes als Vertragsabschluss.
Der
Courtageanspruch entsteht insbesondere auch dann, wenn
durch die Vermittlung oder aufgrund eines Nachweises
durch die Firma Meiser Immobilien der Erwerb zu
Bedingungen erfolgt, die vom Angebot abweichen oder der
angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen
gleichwertigen Vertrag oder den Erwerb aus einer
Versteigerung heraus erreicht wird. Dies gilt auch, wenn
ein Vertrag/Erwerb über ein anderes Objekt des
nachgewiesenen Vertragspartners zustande kommt.
Die Courtage
ist jeweils auch dann zu zahlen, wenn einem Anderen als
der gemäß Angebot vorgesehenen Rechtsform Rechte am
Objekt übertragen werden oder ein Teil- und Mehrerwerb
am Objekt erfolgt.
Der Anspruch
auf Courtage bleibt bestehen, wenn der zustande
gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen
erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund
eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst
oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründe
rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der
Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige
Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum
Schadenersatz verpflichtet.
§ 4 Höhe
der Courtage (Provision)
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Die
Vermittlungs- und Nachweisgebühr für den Kauf/Erwerb
von Haus- und Grundbesitz beträgt für den Käufer
6,25% des Gesamtkaufpreises inklusive der
gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht eine
andere Regelung getroffen wurde.
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Bei der
Vermietung von Wohnraum ist der Mieter verpflichtet,
eine Courtage in Höhe von 2,38 Monatskaltmieten
inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen,
sofern nicht eine andere Regelung getroffen wurde.
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Bei der
Vermietung von Gewerbeflächen ist der Mieter
verpflichtet, eine Courtage in Höhe von 3,57
Monatskaltmieten inklusive der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu zahlen, sofern nicht eine andere
Regelung getroffen wurde.
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Bei
Abschluss von Pachtverträgen ist der Pächter
verpflichtet, eine Courtage in Höhe von
2,38 Monatskaltmieten inklusive der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu zahlen, sofern nicht eine andere
Regelung getroffen wurde.
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Wird neben
einem Miet- oder Pachtvertrag ein Optionsrecht des
Mieters oder Pächters vereinbart, so ist eine
weitere Maklercourtage in Höhe 1,19 Monatskaltmieten
oder -pacht inklusive der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu zahlen.
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Bei der
Vermittlung eines Vorkaufsrechtes ist der
Berechtigte verpflichtet, 1,19 % des Verkehrswertes
des Objektes, bei Ausübung des Vorkaufsrechtes
weitere 2,38 % des Kaufpreises, jeweils inklusive
der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.
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Erfolgt
aufgrund des Nachweises der Firma Meiser Immobilien
der Erwerb eines Objektes im
Zwangsversteigerungsverfahren, so hat der Erwerber
eine Courtage in Höhe von 6,25 % des gezahlten
Versteigerungserlöses inklusive der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu zahlen, sofern nicht eine andere
Regelung getroffen oder eine dem käuflichen Erwerb
gleichwertige Vereinbarung geschlossen wurde.
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Bei
Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechtes
beträgt die Courtage 3,57 % vom Kaufpreis inklusive
der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist kein Kaufpreis
vereinbart, so tritt an dessen Stelle der 25-fache
Jahreserbbauzins.
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Bei einem
Verkauf auf Rentenbasis gilt als Kaufpreis der
Barpreis zuzüglich des kapitalisierten Rentenzinses
(Kapitalbarwert der Rente).
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Bei
Vereinbarung einer Staffelmiete wird die Courtage
aufgrund der monatlichen Durchschnittsmiete der
Gesamtlaufzeit berechnet.
§ 5
Mehrwertsteuer
Die Erhebung
der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem jeweils gültigen
Mehrwertsteuersatz. Die Höhe der Bruttocourtage
unterliegt einer Anpassung bei Steuersatzänderung.
§ 6
Nebenabreden
Nebenabreden
zu den Angeboten der Firma Meiser Immobilien bedürfen
zur ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung.
§ 7
Vertraulichkeit der Angebote
Sämtliche
Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich an den
jeweiligen Adressaten selbst gerichtet. Sie sind
vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten weder als
Original noch inhaltlich zugänglich gemacht werden.
Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag
zustande, so ist der Weitergebende verpflichtet,
Schadenersatz in Höhe der Courtage gemäß § 4 AGB an die
Firma Meiser Immobilien zu zahlen.
§ 8
Doppeltätigkeit, Verweispflicht
Die Firma
Meiser Immobilien ist berechtigt, auch für den anderen
Vertragspartner tätig zu werden und hierfür Gebühren zu
berechnen. Eine durch die Firma Meiser Immobilien
mitgeteilte Gelegenheit zum Abschluss eines
Rechtsgeschäftes wird als bisher unbekannt erachtet,
wenn nicht innerhalb von 7 Tagen nach Kenntnisnahme
schriftlicher Widerspruch erfolgt und gleichzeitig
nachgewiesen wird, woher die Kenntnis stammt. Bei
erteiltem Makler-Alleinauftrag sind direkte oder auch
durch andere Makler benannte Interessenten unverzüglich
an den allein beauftragten Makler zu verweisen.
§ 9
Mitteilungspflicht
Sobald ein
Vertragsabschluss über ein durch die Firma Meiser
Immobilien als Auftragnehmer angebotenes Objekt zustande
gekommen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer
hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es besteht
Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluss.
§ 10 Verzug
Sollte der
Auftraggeber mit der Zahlung der Maklercourtage in
Verzug geraten, so werden ihm gemäß §1 Abs. 1
Diskontsatzüberleitungsgesetz ab dem Verzugszeitpunkt
Verzugszinsen p.A. in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz
der Deutschen Bundesbank berechnet.
§ 11
Haftung
Die Haftung
für Schäden ist beschränkt auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
§ 12
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Als
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich
zulässig, Schwerin vereinbart.
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